15. September 2015
Was Sie bei Kandidaten mit Blue Card beachten sollten
Sie suchen Fachpersonal auch aus dem Ausland? Die Blaue Karte EU ermöglicht seit August 2012 hochqualifizierten Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit in Deutschland bzw in der EU. Die Blaue Karte wird in einem vereinfachten Verfahren ohne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit erteilt.
Folgendes sollten Sie dabei beachten: (Aktualisierung März 2020)
- Der Antragsteller muss ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine qualifizierte Berufsausbildung nachweisen können
- Eine Gehaltsmindestgrenze von 53.600 Euro (2019) muss eingehalten werden. In sogenannten Mangelberufen gilt die Gehaltsuntergrenze von 41.808 Euro (2019). Dies trifft z. B. bei IT-Fachkräften, Ingenieuren, Naturwissenschaftlern, Mathematikern und Ärzten zu.
Die Erteilung einer Blauen Karte EU bedarf nur in den ersten beiden Jahren der Beschäftigung der Zustimmung der Arbeitsverwaltung, wenn Sie keinen deutschen Hochschulabschluss besitzen und in einem Mangelberuf mit einem Jahresgehalt von mindestens EUR 41.808 (Stand: 2019) beschäftigt sind. In solchen Fällen bedarf die Zustimmung der Arbeitsverwaltung keiner Vorrangprüfung. Die Zustimmung gilt zwei Wochen nach Eingang bei der Arbeitsverwaltung als erteilt, wenn die Unterlagen vollständig sind (Zustimmungsfiktion).
In allen anderen Fällen ist keine Zustimmung der Arbeitsverwaltung erforderlich. Die Zustimmung durch die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) erfolgt, wenn der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.
Als Arbeitgeber sollten Sie frühzeitig über die zuständige Ausländerbehörde prüfen lassen, ob eine Zustimmung der ZAV erforderlich ist. Falls die ZAV zustimmen muss, können Sie den Entscheidungsprozess erheblich verkürzen, wenn Sie der ZAV frühzeitig das Formular Stellenbeschreibung der Bundesagentur für Arbeit vorlegen. Dies kann bereits vor Beginn des Visumverfahrens erfolgen.
Der Wechsel des Arbeitsplatzes bedarf in den ersten beiden Jahren der Beschäftigung als Inhaber einer Blauen Karte EU immer der vorherigen Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde.
Eine Beschreibung des Vorabzustimmungsverfahrens einschließlich der entsprechenden Vordrucke zur Beantragung als Arbeitgeber finden Sie im Internet unter: www.zav.de/arbeitsmarktzulassung
Weitere Informationen für Kandidaten, welche eine Blue Card anstreben, finden Sie hier.